KoPra: Eine Fachzeitschrift betont das kontinentaleuropäische Erbe der Ex-YU-Staaten

Rechtstransformation als Mammutaufgabe

Die Umgestaltung des Rechtes der Nachfolgestaaten von Jugoslawien vom Sozialismus hin zu einem demokratischen Rechtsstaat dauert immer noch an. Anders als in den neuen deutschen Bundesländern, wo es mit dem Einigungsvertrag einen „Masterplan“ gab, fehlt es dort an einem einheitlichen Konzept dafür, wie das neue Recht aussehen soll. Darüber hinaus sind auch manche Reformschritte wie die (Wieder)Einführung eines Notariats oder die Ausgestaltung der Unabhängigkeit der Justiz politisch umstritten. Manchen erforderlichen Änderungen wie der Reform der Verwaltung steht auch der fehlende politische Wille der herrschenden Parteien entgegen. Für diese ist die Möglichkeit zur Anstellung im Staatsdienst nämlich auch ein probates Mittel, sich Wähler gewogen zu halten. „Hire your voters. Fire your opponents“ empfiehlt Florian Bieber in seinem lesenswerten Beitrag „Ten rules by a 21st-century Machiavelli for the Balkan Prince„.

Bereits all dies macht die Transformation zu einer Mammutaufgabe.

Die Auswirkungen der „Kampfs der Rechtsordnungen“

Erschwerend kommt noch hinzu, dass bei dieser Rechtstransformation ein Wettbewerb der Rechtsordnungen herrscht. Insbesondere bieten Berater aus kontinentaleuropäischen Staaten neben solchen aus dem Common Law den Reformstaaten ihre Leistung an. In der Praxis führt dies zum einen dazu, dass in einem rechtlichen und sozialen Umfeld, das an sich traditionell vom kontinentaleuropäischen Recht geprägt ist, Rechtsinstitute aus dem US-amerikanischen Recht übernommen werden. Beispiele aus dem Bereich des Strafrechtes sind das plea bargaining, bei dem sich die anklagende Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zur Verkürzung des Verfahrens auf einen „deal“ einigen und das Kreuzverhör. Im Zivilrecht ist die in Serbien erfolgte Einführung der Möglichkeit des Gläubigers, die Verwertung einer Hypothek die selbst in die Hand zu nehmen, zu nennen.

Aus solchen Übernahmen folgen zahlreiche Probleme. Zum einen müssen Juristinnen und Juristen, die in einem ganz anderen System ausgebildet sind, „nach neuen Regeln zu spielen“. Außerdem sind soziale Überlegungen und der Gedanke des Verbraucherschutzes im europäischen Recht weitaus dominierender als im anglo-sächsischen. Manches ist auch schlichtweg menschenrechtlich fragwürdig. Beispielsweise kann man mit Recht bestreiten, dass zwischen einem bedürftigen Angeklagten, der sich keine qualitative Verteidigung hassen kann, und einem Behördenapparat wie der Staatsanwaltschaft wirklich Waffengleichheit besteht. Außerdem erscheint es widersinnig, in einer Situation, in der man sich auf den Beitritt zur EU vorbereitet, rechtliche Lösungen aus den USA zu übernehmen.

„Systemmix“ schafft zusätzliche Probleme

Völlig verworren wird die Situation, wenn in ein und demselben Bereich versucht wird, rechtliche Lösungen aus unterschiedlichen Rechtssysteme miteinander zu kombinieren. Manche (meist Rechtstheoretiker) sehen darin einen Versuch, „the best of both worlds“ zu kombinieren. Tatsächlich schafft ein solcher Ansatz häufig jedoch mehr (eigentlich vermeidbare) Probleme als er löst. Das Ergebnis sind nämlich sogenannte hybride Gesetze, zu denen es keinerlei praktische Anwendungserfahrung in anderen Staaten, auf die man im Zweifelsfall zurückgreifen könnte, gibt. Auch ein einheitlicher systematischer Ansatz, auf den man als Leitlinie für eine Auslegung zurückgreifen könnte, fehlt in diesen Fällen.

Ein bisschen ist ein solcher Systemmix s so, als würde man versuchen, durch die Kombination von Windows und Linux ein besseres Computerbetriebssystem zu schaffen oder bei einem Fußballspiel bis zur Mittellinie nach den europäischen Fußballlregeln und im restlichen Spielfeld nach denjenigen des US-amerikanischen Soccer zu spielen.

„KoPra“: Eine Zeitschrift analysiert das Geimeinsame im kontinentaleuropäischen Recht

Diese Überlegungen haben bereits vor vier Jahren dazu geführt, dass Wissenschaftlern der Belgrader Juristischen Fakultät und die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) gemeinsam die Zeitschrift „Kontinentalno pravo – časopis za održiv i skladan razvoj prava“ („Kontinentales Recht – Zeitschrift für nachhaltige und zweckmäßige Rechtsentwicklung“, kurz KoPra) gegründet haben. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht, dadurch einen Beitrag zur Rechtsentwicklung zu leisten, indem sie die wesentlichen Merkmale des kontinentaleuropäischen Rechts herausarbeitet und auf gesetzgeberische Fehlentwicklungen wie die eben angesprochenen hybriden Gesetze hinweist.

Vorstellung der neuesten Ausgabe

Am 14. Dezember 2020 wurde die neueste Ausgabe dieser Zeitschrift im Rahmen einer Online-Konferenz vorgestellt, die gemeinsam von der Belgrader Juristischen Fakultät und der IRZ organisiert wurde.

Die Eröffnung seitens der Fakultät wurde vom Dekan der Juristischen Fakultät, Professor Dr. Zoran Mirkovič, vorgenommen, der die Zuhörer damit überraschte, dass er Deutsch sprach. Die große Bedeutung, die dieser Zeitschrift, aber auch den Aktivitäten der IRZ allgemein in Serbien beigemessen wird, zeigt sich darin, dass die Präsidentin des serbischen Verfassungsgerichts Snežana Marković es sich nicht nehmen ließ, ein Grußwort zu sprechen. Gleiches gilt für die Grußworte des Zweiten Sekretärs der Deutschen Botschaft in Serbien Daniel Mohseni.

Strafrecht und Strafprozessrecht im Fokus

Im ersten thematischen Blog beleuchteten Prof. Dr. Thomas Weigend und Verfassungsrichter Prof. Dr. Milan Škulić verschiedene Aspekte des Strafverfahrens- und Strafrechts. In seinem rechtsvergleichenden Vortrag über die Strafprozessmodelle in Deutschland und den USA kam Weigend zu dem Ergebnis, dass eine Reihe von Vorteilen für das deutsche System sprechen. Škulić kritisierte die Übernahme einer zwingenden Strafverschärfungsregel für Wiederholungstäter aus dem US-Recht in das serbische Recht.

Er wies u.a. darauf hin, dass diese Regelung zu einem Anstieg der im europäischen Vergleich bereits überdurchschnittlich hohen Gefängnispopulation in Serbien führen würde.

In seinem Beitrag „Die Rahmenbedingungen der Transformation – Ausgangslage, Akteure und externe Einflussfaktoren am Beispiel des Strafprozessrechts“ kritisiert Richter Norbert Koster, dass die Transformation häufig als Experimentierfeld genutzt wird und oft neuartige Hybridlösungen umgesetzt werden, mit denen es noch keine praktischen Erfahrungen gibt. Dadurch wird die vorhandene Sekundärliteratur zu den bisherigen Regelungen ohne Not wertlos und die Praktiker werden zusätzlich mit der Aufgabe belastet, sich in neue gesetzliche Regelungen einzuarbeiten, die anderen Grundsätzen folgen, als die, die das Recht anwenden müssen, ausgebildet sind. Hinzu kommt, dass es naturgemäß Jahre dauern wird, bis sich eine gefestigte Rechtsprechung zu etwaigen Streitpunkten über solche bisher unbekannten gesetzlichen Regelungen entwickelt.

Europäisches Recht: Vorhersehbar und offen

Darüber hinaus wurde ein Überblick über die weiteren Beiträge in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift gegeben:

Dazu gehört der Beitrag „Europäisches versus amerikanisches Recht? Systemkonkurrenz in Zeiten der Globalisierung“ von Prof. Dr. Dr. h.c. Otfried Höffe, der verhindert war, an der Veranstaltung teilzunehmen. Als Vorteile des kontinentaleuropäischen Rechtssystems nennt er neben der größeren Offenheit gegenüber äußeren Einflüssen die größere Übersichtlichkeit, die kürzere Verfahrensdauer und -kosten sowie die größere Rechtssicherheit. Dieser Artikel ist die schriftliche Fassung eines Vortrags, den der Autor ursprünglich bei einer Veranstaltung der französischen Fondation pour le droit continental an der Sorbonne in Paris gehalten hat. Der Ort und der Organisator der Veranstaltung machen deutlich, dass die Zeitschrift KoPra nur eine von zahlreichen Aktivitäten zur Pflege des kontinentaleuropäischen Rechtserbes ist.

Prof. Dr. Miloš Živković kritisierte in seinem Beitrag „Rechtstransformation in Serbien„, dass die Akteure der Rechtstransformation oft primär an der Lösung kurzfristiger und nicht systematischer Probleme interessiert sind. Am Beispiel der Einführung der aus dem US-amerikanischen Recht stammenden Möglichkeit einer privaten Verwertung einer Hypothek durch den Gläubiger aus dem US-amerikanischen in das serbische Recht erläutert er, dass ein solches Vorgehen die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs eröffnet und der Rechtssicherheit abträglich ist.

Andrea Titz, Vorsitzende des Bayerischen Richterbundes und stellvertretende Präsidentin des Landgerichts Traunstein, widmet sich in ihrem Beitrag der Bedeutung des Vergleichs im deutschen Zivilprozess und der Wichtigkeit einer aktiven Prozessführung durch den Richter. In der schriftlichen Fassung eines auf der letztjährigen Konferenz des südosteuropäischen Anwaltsnetzwerks Harmonius gehaltenen Impulsreferats weist Rechtsanwalt Dr. Stefan Pürner in einem weiteren Beitrag darauf hin, dass der im Zusammenhang mit der Rechtstransformation häufig verwandte Begriff „Legal Transplant„, vor Jahrzehnten von der Medizin inspiriert wurde. In dieser gibt es jedoch seit längerem Bestrebungen, menschliche Organe nicht durch gefährliche Transplantationen zu ersetzen, sondern durch genetisch identische, im Labor gezüchtete Ersatzorgane. Die Idee, die dahinter steht, sollte seiner Meinung nach ebenso Eingang in die rechtswissenschaftliche Diskussion zur Rechtstransformation finden, wie dies bei der Rechtstransplantation geschehen ist. Berichte, runden das Angebot der Zeitschrift ab.

Internationale Beteiligung

An der Veranstaltung nahmen auch Teilnehmer aus Bosnien und Herzegowina, Deutschland und Nordmazedonien teil, die von der Möglichkeit zur Diskussion ausgiebig Gebrauch machten. Im Mittelpunkt stand die o.g. Neuregelung des serbischen Strafgesetzbuches, die nach Ansicht einiger Diskussionsteilnehmer die Grenzen eines deliktsbezogenen Strafrechts überschreitet und ein Gesinnungs- bzw. Täterstrafrecht darstellt, das aus der Sicht eines Rechtsstaates (pravna država/Rechtsstaat) unerwünscht ist.

Informationsquellen im Internet

Die Zeitschrift wird in Printform und über das Internet in allen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien verbreitet. Sie trägt damit zur Stärkung des kontinentaleuropäischen Rechtssystems als Orientierungshilfe bei der Transformation des Rechts bei.

Die Homepage der Zeitschrift enthält nicht nur alle bisher erschienenen Ausgaben im Original, sondern auch Kurzausgaben sowie weitere Informationen in deutscher Sprache. Dies ermöglicht es deutschsprachigen Lesern, den Inhalt auch ohne entsprechende Sprachkenntnisse zu verstehen.

Auf der Website der IRZ finden Sie weitere Informationen über die Arbeit der IRZ in Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nord-Mazedonien sowie Serbien.

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