Bosnien und Herzegowina: Vorgehen gegen „illegale“ Glaubensgruppen: Redliche Absichten, aber rechtliche Fragen

In Bosnien und Herzegowina gehen staatliche Stellen und die die muslimische „Amtskirche“, die Islamischen Gemeinschaft (Islamska zajednica, kurz IZ), gegen die sog. Paradžemate vor.

Dies sind unabhängige muslimische Glaubensgruppen, in denen sich häufig radikale Muslime, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu gewalttätigen Gruppen zu haben bzw. diese zu unterstützen, organisieren. Insbesondere befürchtet man, dass in diesem Umfeld Kämpfer für den IS rekrutiert werden. Um eine weitere Radikalisierung zu verhindern, möchte der Großmufti für Bosnien und Herzegowinas, Husein ef. Kavazović, die Paradžemate in die IZ eingliedern, da sie „illegal“ seien.

Außerdem fordert die IZ, dass „alle paralellen Gemeinschaften, die Muslime außerhalb der gesetzlich bestimmten Strukturen versammeln, aufgelöst werden“ (da se raspuste sve paralelne zajednice koje okupljaju muslimane izvan zakonom uređenih struktura).

Hintergrund dieser, nicht näher ausgeführten, rechtlichen Einordnung scheint Art. 18 des Gesetzes über die Glaubensfreiheit und die rechtliche Lage von Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina (Zakon o o slobodi vjere i pravnome položaju crkava i vjerskih zajednica u BiH) zu sein.Nach diesem benötigen neue Glaubensgemeinschaften mindestens dreihundert Mitglieder und müssen registriert werden.

Allerdings ist fraglich, ob die Anforderung einer Mindestzahl von Mitgliedern und der Zwang für Religionsgemeinschaften, sich registrieren zu lassen, nicht gegen den Grundsatz der Religionsfreiheit verstösst.

Die Bekämpfung der Rekrutierung für den IS ist gerade in Bosnien und Herzegowina ein wichtiges Thema. Gerade deshalb sollte aber ein Vorgehen gewählt werden, das rechtsstaatlich möglichst unangreifbar ist. Versuche, die nachträglich möglicherweise revidiert werden müssen, schaden hier mehr als sie nützen.

Materialien zum Hintergrund

Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

 Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Glaubensfreiheit und die rechtliche Lage von Kirchen und Glaubensgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina ( Übersetzung durch den Autor dieses Blogs)

Eine neue Kirche oder Glaubensgemeinschaft können 300 volljährige Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ohne Rücksicht auf ihre Entitätsstaatsangehörigkeit gründen. Unter demselben oder einem ähnlichen Namen einer bestehenden Kirche oder Glaubensgemeinschaft darf keine neue Kirche oder Glaubensgemeinschaft gegründet werden. Niemand darf ohne Zustimmung der zuständigen Behörde einer Kirche oder eine Glaubensgemeinschaft deren amtliche Symbole, Zeichen oder Attribute verwenden.

Interessant sind außerdem die wenigen Medienberichte in deutscher und englischer Sprache zum Thema.

Weitere Fragen

  • Wäre aus Art. 18 Abs. 1, S. 2 zu folgern, dass man keine „Altkatholische Kirche“ gründen kann, weil diese der Bezeichnung „katholische Kirche“ ähnlich ist („demselben oder einem ähnlichen Namen einer bestehenden Kirche oder Glaubensgemeinschaft“)?
  • Haben die bereits registrierten Religionsgemeinschaften gemäß Art. 18 Abs. 1, S. 3 ein faktisches Vetorecht auf die Verwendung von Kreuz oder Halbmond? („amtliche Symbole, Zeichen oder Attribute“)?
  • Könnte Jesus mit seinen 12 Jüngern nach Art. 18 Abs. 1, S. 1 eine Religionsgemeinschaft gründen?

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